ViereckcontainerViereckcontainer
nicht recyclingfähig – schwarz
aus 100% Recyclingkunststoff
nicht detektierbar





recyclingfähig
PCR-taupe, PCR-terra,
PCR-hellgrau, PCR-dunkelgrau


aus 100% Recyclingkunststoff
detektierbar
7 x 7 x 8 cm7 x 7 x 8 cm
8 x 8 x 8 cm8 x 8 x 8 cm
9 x 9 x 9,5 cm – mit Etikettenschlitz9 x 9 x 9,5 cm – mit Etikettenschlitz
11 x 11 x 12 cm – mit Etikettenschlitz11 x 11 x 12 cm – mit Etikettenschlitz
12 x 12 x 12 cm12 x 12 x 12 cm
13 x 13 x 13 cm – mit Etikettenschlitz13 x 13 x 13 cm – mit Etikettenschlitz
RundtöpfeRundtöpfe
nicht recyclingfähig – schwarz
aus 100% Recyclingkunststoff
nicht detektierbar





recyclingfähig
PCR-taupe, PCR-terra,
PCR-hellgrau, PCR-dunkelgrau


aus 100% Recyclingkunststoff
detektierbar

9 cm 5°9 cm 5°
10 cm 8°10 cm 8°
10,5 cm 5°10,5 cm 5°
11 cm 8°11 cm 8°
12 cm 5°12 cm 5°
12 cm 8°12 cm 8°
13 cm 8° - mit Etikettenschlitz13 cm 8° - mit Etikettenschlitz
14 cm 8° - mit Etikettenschlitz14 cm 8° - mit Etikettenschlitz
15 cm 5° - mit Etikettenschlitz – 1,5 Liter15 cm 5° - mit Etikettenschlitz – 1,5 Liter
17 cm 5° - mit Etikettenschlitz - 2,0 Liter17 cm 5° - mit Etikettenschlitz - 2,0 Liter
19 cm 5° - mit Etikettenschlitz - 3,0 Liter19 cm 5° - mit Etikettenschlitz - 3,0 Liter
23 cm 5° - mit Etikettenschlitz - 5,0 Liter23 cm 5° - mit Etikettenschlitz - 5,0 Liter
26 cm 5° - 7,5 Liter26 cm 5° - 7,5 Liter
29 cm 5° - 10,0 Liter29 cm 5° - 10,0 Liter

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lamprecht-Verpackungen GmbH idF. 2021

1. Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Unse­ren sämt­li­chen Ange­bo­ten lie­gen unse­re All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen zugrun­de. Wir neh­men Bestel­lun­gen aus­schließ­lich zu die­sen Bedin­gun­gen ent­ge­gen. All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Bestel­lers oder von unse­ren Geschäfts­be­din­gun­gen abwei­chen­de Vor­schrif­ten des Bestel­lers oder Abre­den sind für uns nur dann ver­bind­lich, wenn wir sie aus­drück­lich schrift­lich anerkennen.

1.2 Mit der Auf­trags­er­tei­lung oder der Annah­me von Lie­fe­run­gen erkennt der Bestel­ler die Gel­tung unse­rer All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen nicht nur für das betref­fen­de Geschäft, son­dern auch für alle zukünf­ti­gen Geschäf­te an, jeweils in der gel­ten­den Fassung.

1.3 Die Nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen gel­ten aus­schließ­lich im Ver­kehr mit Unter­neh­mern im Sin­ne des § 14 BGB. Das Rechts­ver­hält­nis zu den Ver­brau­chern im Sin­ne des § 13 BGB bestimmt sich nach den gesetz­li­chen Vorschriften.


2. Angebote – Nebenabreden – Vertragsinhalt

2.1 Unse­re Ange­bo­te sind freibleibend.

2.2 Ein Ver­trag mit uns kommt dadurch zu Stan­de, dass der Bestel­ler mit oder ohne aus­drück­li­chen Hin­weis auf unse­re unver­bind­li­chen Preis- und Pro­dukt­lis­ten eine Bestel­lung auf­gibt, wel­che von uns ange­nom­men wer­den muss, damit es zum Ver­trags­schluss kommt.


3. Preise

3.1 Unse­re Prei­se gel­ten für die Lie­fe­rung ab Werk bzw. ab Lager aus­schließ­lich Fracht, Ver­si­che­rung, Zoll und sons­ti­ger Spe­sen und ohne Umsatz­steu­er, wenn wir nicht aus­drück­lich dar­auf hin­wei­sen, dass ein von uns ange­ge­be­ner Preis die vor­ste­hen­den Kos­ten umfasst.

3.2 Die ver­ein­bar­ten Prei­se beru­hen auf den bei Ver­trags­ab­schluss gel­ten­den Lohn‑, Mate­ri­al- und Ener­gie­kos­ten. Erhö­hen sich Lohn‑, Mate­ri­al- oder Ener­gie­kos­ten vor der Aus­füh­rung des Auf­tra­ges, sind wir berech­tigt, den ver­ein­bar­ten Kauf­preis ent­spre­chend des pro­zen­tua­len Anteils die­ser Kos­ten am Kauf­preis zu erhö­hen. Liegt zwi­schen Abschluss des Ver­tra­ges und Aus­füh­rung der Leis­tung ein Zeit­raum von weni­ger als vier Mona­ten, darf der Bestel­ler inner­halb von 14 Tagen ab Erhalt der Rech­nung vom Ver­trag zurück­tre­ten, soweit die Preis­er­hö­hung mehr als 5 % des Gesamt­kauf­prei­ses beträgt, aller­dings nur, soweit nicht ein Ver­schul­den des Bestel­lers zur Ver­zö­ge­rung der Lie­fe­rung führt, in deren Zeit­raum die Erhö­hung der vor­ste­hend genann­ten Kos­ten fällt und es noch nicht zur Aus­lie­fe­rung gekom­men ist.


4. Versand

4.1 Holt der Bestel­ler die Ware nicht an unse­rem Pro­duk­ti­ons­sitz ab, wird die Ware vor­be­halt­lich beson­de­rer Ver­ein­ba­run­gen an den Käu­fer ver­sandt. Uns obliegt die Wahl sowohl des Ver­sand­we­ges als auch der Ver­sand­art. Der Ver­sand erfolgt auf Kos­ten und Risi­ko des Bestel­lers; das auch dann, wenn wir den Trans­port mit eige­nem Fahr­zeug aus­füh­ren oder wenn wir die Trans­port­kos­ten tragen.

4.2 Davon unbe­rührt bleibt die Haf­tung – auch unse­rer Erfül­lungs­ge­hil­fen – wegen Vor­satz und gro­ber Fahrlässigkeit.

5. Lieferfristen und ‑termine

5.1 Eine Lie­fer­frist oder ein Lie­fer­ter­min gilt als gewahrt, wenn die Ware oder wenn in Fäl­len, in denen die Ware am Lager abge­holt wer­den muss oder soll, die Anzei­ge über unse­re Lie­fer­be­reit­schaft bis zum Ablauf der Frist das Lie­fer­werk bzw. unser Lager ver­las­sen hat.

5.2 Ver­zö­gert sich die Lie­fe­rung durch Umstän­de, die außer­halb unse­res per­sön­li­ches Ein­fluss­be­rei­ches lie­gen, ins­be­son­de­re durch höhe­re Gewalt, behörd­li­che Ein­grif­fe,
Arbeits­kampf­maß­nah­men, Pro­duk­ti­ons­stö­run­gen oder ver­gleich­ba­re unvor­her­seh­ba­re Ereig­nis­se, ver­län­gert sich die Lie­fer­frist um die Dau­er der Behin­de­rung; das gilt auch für
Ver­zö­ge­run­gen, die dadurch ein­tre­ten, dass wir ohne eige­nes Ver­schul­den selbst nicht rich­tig oder nicht recht­zei­tig belie­fert werden.

5.3 Den Bestel­ler wer­den wir recht­zei­tig über eine abseh­ba­re Ver­zö­ge­rung informieren.

5.4 Eine Behin­de­rung, wel­che die Dau­er von drei Mona­ten über­schrei­tet und deren Ende nicht abseh­bar ist, berech­tigt den Bestel­ler und uns, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, soweit die Erfül­lung des Ver­tra­ges wegen der Behin­de­rung nicht mög­lich ist.

5.5 Aus der Über­schrei­tung der Lie­fer­frist oder aus Lie­fer­ver­zug kön­nen Ansprü­che gegen uns nur gel­tend gemacht wer­den, soweit wir oder unse­re Erfül­lungs­ge­hil­fen auf­grund von Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit ver­ant­wort­lich für das Über­schrei­ten der Lie­fer­frist oder den Lie­fer­ver­zug sind.


6. Höhere Gewalt

6.1. Defi­ni­ti­on. „Höhe­re Gewalt“ bedeu­tet das Ein­tre­ten eines Ereig­nis­ses oder Umstands („Ereig­nis höhe­rer Gewalt“), dass eine Par­tei dar­an hin­dert, eine oder meh­re­re ihrer ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trag zu erfül­len, wenn und soweit die von dem Hin­der­nis betrof­fe­ne Par­tei („betrof­fe­ne Par­tei“) nach­weist, dass:

a) die­ses Hin­der­nis außer­halb der ihr zumut­ba­ren Kon­trol­le liegt; und

b) es zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses in zumut­ba­rer Wei­se nicht vor­her­ge­se­hen wer­den konn­te; und

c) die Aus­wir­kun­gen des Hin­der­nis­ses von der betrof­fe­nen Par­tei nicht in zumut­ba­rer Wei­se hät­ten ver­mie­den oder über­wun­den wer­den können.

6.2. Nicht­er­fül­lung durch Drit­te
Erfüllt eine Ver­trags­par­tei eine oder meh­re­re ihrer ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen auf­grund eines Ver­säum­nis­ses eines Drit­ten nicht, den sie mit der Erfül­lung des gesam­ten Ver­trags oder eines Teils des Ver­trags beauf­tragt hat, so kann sich die­se Ver­trags­par­tei auf höhe­re Gewalt nur inso­weit beru­fen, als dass die Anfor­de­run­gen für die Annah­me des Vor­lie­gens von höhe­rer Gewalt, wie sie unter Absatz 1 die­ser Klau­sel defi­niert wer­den, nicht nur für die Ver­trags­par­tei son­dern auch für den Drit­ten gel­ten. Mit die­sem Absatz soll aus­ge­schlos­sen wer­den, dass die Nicht­er­fül­lung durch eine drit­te Par­tei oder einen Sub­un­ter­neh­mer als sol­ches als höhe­re Gewalt ange­se­hen wer­den kann. Die betrof­fe­ne Par­tei muss nach­wei­sen, dass die in Absatz 1 defi­nier­ten Anfor­de­run­gen für die Annah­me höhe­rer Gewalt auch im Fal­le der Nicht­er­fül­lung durch den Drit­ten vor­lie­gen (für die aller­dings auch die Ver­mu­tung von Absatz 3 gilt).

6.3. Ver­mu­te­te Ereig­nis­se höhe­rer Gewalt
Bis zum Beweis des Gegen­teils wird bei den fol­gen­den, eine Par­tei betref­fen­den Ereig­nis­sen, ver­mu­tet, dass sie die Vor­aus­set­zun­gen für die Annah­me von höhe­rer Gewalt unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) erfül­len. Die betrof­fe­ne Par­tei muss in die­sem Fall nur bewei­sen, dass die Vor­aus­set­zung unter Absatz 1 lit. © tat­säch­lich erfüllt ist: Ver­mu­te­te Ereig­nis­se höhe­rer Gewalt wer­den all­ge­mein als höhe­re Gewalt bezeich­net. Es wird also ver­mu­tet, dass bei Vor­lie­gen eines oder meh­re­rer die­ser Ereig­nis­se die Vor­aus­set­zun­gen von Absatz 1 für die Annah­me von höhe­rer Gewalt erfüllt sind, und dem­nach die betrof­fe­ne Par­tei das Vor­lie­gen die­ser Vor­aus­set­zun­gen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nicht bewei­sen muss (d.h. dass das Ereig­nis außer­halb ihrer Kon­trol­le lag und unvor­her­seh­bar war). Der ande­ren Par­tei wird indes die Beweis­last für das Gegen­teil auf­er­legt. Die Par­tei, die sich auf höhe­re Gewalt beruft, muss in jedem Fall das Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zung unter Absatz 1 lit. © bewei­sen, also zumin­dest, dass die Aus­wir­kun­gen des Hin­der­nis­ses nicht ange­mes­sen hät­ten ver­mie­den oder über­wun­den wer­den können.

a) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feind­se­lig­kei­ten, Angriff, Hand­lun­gen aus­län­di­scher Fein­de, umfang­rei­che mili­tä­ri­sche Mobilisierung;

b) Bür­ger­krieg, Auf­ruhr, Rebel­li­on und Revo­lu­ti­on, mili­tä­ri­sche oder sons­ti­ge Macht­er­grei­fung, Auf­stand, Ter­ror­ak­te, Sabo­ta­ge oder Piraterie;

c) Wäh­rungs- und Han­dels­be­schrän­kun­gen, Embar­go, Sanktionen;

d) Recht­mä­ßi­ge oder unrecht­mä­ßi­ge Amts­hand­lun­gen, Befol­gung von Geset­zen oder Regie­rungs­an­ord­nun­gen, Ent­eig­nung, Beschlag­nah­me von Wer­ken, Requi­si­ti­on, Verstaatlichung;

e) Pest, Epi­de­mie, Natur­ka­ta­stro­phe oder extre­mes Naturereignis;

f) Explo­si­on, Feu­er, Zer­stö­rung von Aus­rüs­tung, län­ge­rer Aus­fall von Trans­port­mit­teln, Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on, Infor­ma­ti­ons­sys­te­men oder Energie;

g) all­ge­mei­ne Arbeits­un­ru­hen wie Boy­kott, Streik und Aus­sper­rung, Bum­mel­streik, Beset­zung von Fabri­ken und Gebäu­den.
Die Ver­trags­par­tei­en kön­nen bei beson­de­ren Gege­ben­hei­ten der Lis­te Ereig­nis­se hin­zu­fü­gen oder von der Lis­te strei­chen, z.B. durch den Aus­schluss von behörd­li­chen Maß­nah­men oder Aus­fuhr­be­schrän­kun­gen oder durch die Ein­be­zie­hung von Arbeits­un­ru­hen, die nur ihr eige­nes Unter­neh­men betref­fen. Die Par­tei­en wer­den dar­an erin­nert, dass die Auf­nah­me neu­er Ereig­nis­se in die Lis­te sie nicht davon befreit, nach­zu­wei­sen, dass die Vor­aus­set­zung unter Absatz 1 lit. © erfüllt sein müs­sen, um ein Ereig­nis höhe­rer Gewalt anneh­men zu können.

6.4. Benach­rich­ti­gung
Die betrof­fe­ne Par­tei hat die ande­re Par­tei unver­züg­lich über das Ereig­nis zu benachrichtigen.

6.5. Fol­gen von höhe­rer Gewalt
Eine Par­tei, die sich mit Erfolg auf die vor­lie­gen­de Klau­sel beruft, ist von der Pflicht zur Erfül­lung ihrer ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen und von jeder Scha­den­er­satz­pflicht oder von jedem ande­ren ver­trag­li­chen Rechts­be­helf wegen Ver­trags­ver­let­zung befreit; aller­dings nur, wenn sie dies unver­züg­lich mit­teilt. Erfolgt aller­dings die Mit­tei­lung nicht unver­züg­lich, so wird die Befrei­ung erst von dem Zeit­punkt an wirk­sam, zu dem die Mit­tei­lung die ande­re Par­tei erreicht. Die ande­re Par­tei kann die Erfül­lung ihrer Ver­pflich­tun­gen, wenn tat­säch­lich höhe­re Gewalt anzu­neh­men ist, ab dem Zeit­punkt die­ser Mit­tei­lung aus­set­zen. Haupt­zweck die­ses Absat­zes ist die Klar­stel­lung, die betrof­fe­ne Par­tei sei von dem Zeit­punkt des Ein­tritts des Hin­der­nis­ses von den­je­ni­gen ihrer Ver­pflich­tun­gen ent­bun­den wird, die sie infol­ge höhe­rer Gewalt nicht mehr erbrin­gen kann, vor­aus­ge­setzt sie hat dies recht­zei­tig mit­ge­teilt. Um zu ver­mei­den, dass sich die betrof­fe­ne Par­tei erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt auf höhe­re Gewalt beruft (etwa erst, wenn die ande­re Par­tei gel­tend macht, der Ver­trag sei nicht erfüllt wor­den), ohne dass eine recht­zei­ti­ge Benach­rich­ti­gung erfolgt ist, wer­den die Rechts­fol­gen der höhe­ren Gewalt bis zum Ein­gang der Benach­rich­ti­gung hin­aus­ge­zö­gert. Die ande­re Par­tei kann die Erfül­lung ihrer Ver­pflich­tun­gen nach Erhalt der Mit­tei­lung aus­set­zen, falls es sich um Ver­pflich­tun­gen han­delt, deren Erfül­lung durch höhe­re Gewalt ver­hin­dert wird und die­se Ver­pflich­tun­gen aus­ge­setzt wer­den können.

6.6. Vor­über­ge­hen­de Ver­hin­de­rung
Ist die Aus­wir­kung des gel­tend gemach­ten Hin­der­nis­ses oder Ereig­nis­ses vor­über­ge­hend, so gel­ten die in Absatz 5 dar­ge­leg­ten Fol­gen nur so lan­ge, wie das gel­tend gemach­te Hin­der­nis die Erfül­lung der ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen durch die betrof­fe­ne Par­tei ver­hin­dert. Die betrof­fe­ne Par­tei muss die ande­re Par­tei benach­rich­ti­gen, sobald das Hin­der­nis die Erfül­lung ihrer ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen nicht mehr behindert.

6.7. Pflicht zur Mil­de­rung
Die betrof­fe­ne Par­tei ist ver­pflich­tet, alle zumut­ba­ren Maß­nah­men zu ergrei­fen, um die Aus­wir­kun­gen des Ereig­nis­ses, auf das sich bei der Ver­trags­er­fül­lung beru­fen wird, zu begrenzen.

6.8. Ver­trags­kün­di­gung
Hat die Dau­er des gel­tend gemach­ten Hin­der­nis­ses zur Fol­ge, dass den Ver­trags­par­tei­en im Wesent­li­chen ent­zo­gen wird, was sie kraft Ver­tra­ges berech­tig­ter­wei­se erwar­ten durf­ten, so hat die jewei­li­ge Par­tei das Recht, den betrof­fe­nen Ver­trag durch Benach­rich­ti­gung der ande­ren Par­tei inner­halb eines ange­mes­se­nen Zeit­raums zu kün­di­gen. Sofern nicht anders ver­ein­bart, ver­ein­ba­ren die Par­tei­en aus­drück­lich, dass der Ver­trag von jeder Par­tei gekün­digt wer­den kann, wenn die Dau­er des Hin­der­nis­ses 120 Tage über­schrit­ten hat. Absatz 8 stellt eine all­ge­mei­ne Regel auf, um in jedem Ein­zel­fall zu bestim­men, wann die Dau­er des Hin­der­nis­ses untrag­bar ist, und berech­tigt die Par­tei­en, den Ver­trag zu kün­di­gen. Um Gewiss­heit und Vor­her­seh­bar­keit zu schaf­fen, ist eine Höchst­dau­er von 120 Tagen vor­ge­se­hen, die selbst­ver­ständ­lich jeder­zeit durch Ver­ein­ba­rung der Par­tei­en ent­spre­chend ihren Bedürf­nis­sen geän­dert wer­den kann.

6.9. Unge­recht­fer­tig­te Berei­che­rung
Ist Absatz 8 anwend­bar und hat eine Ver­trags­par­tei vor Ver­trags­auf­lö­sung durch eine Hand­lung einer ande­ren Ver­trags­par­tei bei Ver­trags­er­fül­lung einen Vor­teil erlangt, so muss sie der ande­ren Par­tei einen Geld­be­trag in Höhe des Wer­tes des Vor­teils zahlen.

7. Mängelhaftung

Dem Bestel­ler ste­hen die nach­fol­gen­den Gewähr­leis­tungs­rech­te zu:

7.1 a) Eine Haf­tung wegen Män­geln ent­fällt, wenn die durch uns gelie­fer­te Ware nicht unver­züg­lich nach deren Erhalt durch den Bestel­ler geprüft und etwa­ig fest­ge­stell­te Män­gel uns nicht unver­züg­lich ange­zeigt wer­den. Män­gel, deren Erkenn­bar­keit sich ohne­hin auf­drängt, oder die im Rah­men der im ordent­li­chen Geschäfts­gang tun­li­chen Unter­su­chung erkannt wer­den kön­nen sind inner­halb von 5 Werk­ta­gen nach der Ablie­fe­rung der Ware beim Käu­fer durch die­sen uns anzuzeigen.

b) Die Pflicht zur Unter­su­chung und Rüge erfasst eben­falls die auf den Waren auf­ge­druck­ten oder auf­eti­ket­tier­ten EAN-Strich- und Num­mern­code. Vor der Ver­ar­bei­tung ist der EAN-Stri­chund Num­mern­code zu über­prü­fen, dar­auf, dass die­ser feh­ler­frei im Auf­bau und pas­send zum Num­mern­code ist und dass die­ser les­bar bzw. scann­bar ist. Dane­ben sind auch alle ande­ren auf den Auf­dru­cken oder Eti­ket­ten ange­ge­ben bild­li­chen, text­li­chen und nume­ri­schen Anga­ben mit den Anga­ben in der Bestel­lung zu über­prü­fen. Die Unter­su­chung hat vor der Ver­ar­bei­tung zu erfol­gen. Tre­ten dabei Auf­fäl­lig­kei­ten auf, sind die­se uns unver­züg­lich anzuzeigen.

7.2 Män­gel an einem Teil der gelie­fer­ten Ware berech­ti­gen den Bestel­ler nicht zur Bean­stan­dung der gan­zen Lieferung.

7.3 Für gerin­ge Abwei­chun­gen in Far­be und Beschaf­fen­heit der Ware in Kle­bung, Hef­tung, Druck sowie für bran­chen­üb­li­che Gewichts­un­ter­schie­de bis zu 5 % nach oben und unten kön­nen wir nicht haft­bar gemacht wer­den. Abwei­chun­gen, die auf durch die Druck­tech­nik beding­te Unter­schie­de zwi­schen Andruck und Auf­la­ge zurück­zu­füh­ren sind, kön­nen nicht bean­stan­det werden.

7.4 Soweit eine ord­nungs­ge­mä­ße Män­gel­rü­ge begrün­det ist und der Bestel­ler Nach­bes­se­rung ver­langt, hat die­ser die Ware auf sein Risi­ko aller­dings auf unse­re Kos­ten an uns
zurück­zu­sen­den. Bestä­tigt sich bei Ein­gang der Ware deren Man­gel­haf­tig­keit, lie­fern wir feh­ler­freie Ersatz­wa­re. Eine Repa­ra­tur kann der Bestel­ler nur ver­lan­gen, wenn es sich bei der bestel­len Ware um eine Ein­zel­an­fer­ti­gung handelt.

7.5 Soweit wir eine nur der Gat­tung nach bestimm­ba­re Sache zu lie­fern haben, beschränkt sich unse­re Leis­tungs­pflicht auf die Lie­fe­rung einer Sache nach mitt­le­rer Art und Güte. Abseits der tun­li­chen Ver­wen­dung der von uns gelie­fer­ten Ware wer­den sub­jek­ti­ve Vor­stel­lun­gen des Bestel­lers über des­sen Ver­wen­dungs­ab­sicht nicht Bestand­teil des Ver­tra­ges soweit dies nicht aus­drück­lich ander­wei­tig ver­ein­bart ist.

7.6 Fällt pro­duk­ti­ons­be­dingt eine Mehr­men­ge der zu lie­fern­den Ware an, so ist der Bestel­ler ver­pflich­tet, die Mehr­men­ge im han­dels­üb­li­chen Rah­men abzu­neh­men und uns die­se zu den ver­trag­li­chen Prei­sen zu ver­gü­ten. Im glei­chen Rah­men sind Min­der­men­gen abzu­neh­men; die Ver­gü­tung rich­tet sich auch hier nach der tat­säch­lich gelie­fer­ten Men­ge. Gewähr­leis­tungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprü­che bestehen inso­weit nicht soweit die Mehr- oder Min­der­men­gen­lie­fe­rung nicht auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit durch uns oder unse­re Erfül­lungs­ge­hil­fen beruht.

7.7 Wei­ter­ge­hen­de Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che bestehen nicht. Eine Haf­tung wegen Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit – auch unse­rer Erfül­lungs­ge­hil­fen – bleibt davon aber unberührt.

7.8 Für sämt­li­che Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gilt eine Ver­jäh­rungs­frist von einem Jahr ab Ablie­fe­rung der Sache. Davon aus­ge­nom­men sind Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che, wegen derer die §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB und 2, § 438 Abs. 3 BGB grei­fen sowie sol­cher Ansprü­che, denen eine vor­sätz­li­che oder grob fahr­läs­si­ge Pflicht­ver­let­zung unse­rer­seits – auch unse­rer Erfül­lungs­ge­hil­fen – vorausgeht.


8. Haftung in sonstigen Fällen

8.1 Für sons­ti­ge ver­trag­li­che Pflicht­ver­let­zun­gen, ins­be­son­de­re im Rah­men vor­ver­trag­li­cher Ver­hand­lun­gen, Bera­tung etc. haf­ten wir und unse­re Erfül­lungs­ge­hil­fen nur bei Vor­satz oder gro­ber Fahrlässigkeit.

8.2 Der Bestel­ler hat uns gegen­über einem Berech­tig­ten klag- und schad­los zu hal­ten, wenn von dem Bestel­ler vor­ge­ge­be­ne Ent­wür­fe, Mus­ter oder der­glei­chen gegen ein Patent- oder Mus­ter­schutz verstoßen.

8.3 Ein Eigen­tums­wech­sel an Skiz­zen, Werk­zeu­ge, Scha­blo­nen, Kli­schees, Stanz­plat­ten und der­glei­chen fin­det trotz antei­li­ger, geson­der­ter Ver­rech­nung nicht statt.


9. Besondere Bestimmungen für den Lieferantenregress.

9.1 Auf­wen­dungs­er­satz nach § 445a Abs. 1 und 3 BGB wird ausgeschlossen.

9.2 Die Haf­tung nach den Ziff. 1 bis 7 die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen bleibt davon unberührt.

10. Rechnung – Zahlung

10.1 Wir ertei­len Rech­nung, sobald die bestell­te Ware ver­sand- oder abhol­be­reit ist. Ver­zö­ge­run­gen im Ver­sand oder in der Abho­lung der Ware, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, schie­ben
nicht die Fäl­lig­keit der Rech­nung hinaus.

10.2 Wenn nichts ande­res ver­ein­bart wird, sind unse­re Rech­nun­gen inner­halb von 30 Tagen nach Rech­nungs­da­tum ohne Abzug von Skon­to durch Über­wei­sung auf unser Geschäfts­kon­to
aus­zu­glei­chen. Ein Skon­to­ab­zug kommt nicht in Betracht, wenn der Bestel­ler fäl­li­ge älte­re Ver­bind­lich­kei­ten uns gegen­über hat und nicht spä­tes­tens gleich­zei­tig erfüllt. Rech­nun­gen
unter 100,00 Euro net­to sind sofort ohne Abzug fällig.

10.3 Wer­den uns nach Ver­trags­ab­schluss Umstän­de bekannt, wel­che die Kre­dit­wür­dig­keit des Bestel­lers zwei­fel­haft erschei­nen las­sen, kön­nen wir nach unse­rer Wahl Vor­aus­kas­se oder Sicher­heits­leis­tung ver­lan­gen. Das glei­che gilt, wenn der Bestel­ler einer ihm uns gegen­über oblie­gen­den Zah­lungs­pflicht nicht bei Fäl­lig­keit nach­kommt. Tritt einer die­ser Fäl­le ein, wer­den zugleich unse­re gesam­ten For­de­run­gen gegen den Bestel­ler, auch aus ande­ren Geschäf­ten, sofort fällig.

10.4 Zahlt der Bestel­ler nicht bei Fäl­lig­keit, dür­fen wir, ohne dass Ver­zug vor­lie­gen müss­te, ab Fäl­lig­keit Zin­sen in Höhe von 4 % über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz (§ 247 BGB) berechnen.

10.5 Zah­lun­gen auf unse­re For­de­run­gen erfolgt durch Bank­über­wei­sung. Die auf der Rech­nung ange­ge­be­ne Bank­ver­bin­dung ist maß­geb­lich. Bar­zah­lun­gen müs­sen wir nur bis zu einem Betrag in Höhe von 100,00 Euro net­to akzep­tie­ren. Wech­sel oder Schecks akzep­tie­ren wir nur auf Grund­la­ge beson­de­rer Vereinbarung.

10.6 Außer­halb lau­fen­der Geschäfts­be­zie­hun­gen (Kon­to­kor­rent) fin­det eine Ver­rech­nung bzw. Auf­rech­nung gegen unse­re For­de­run­gen nicht statt. Davon aus­ge­nom­men sind sol­che Gegen­for­de­run­gen, die dem kon­kre­ten Syn­al­lag­ma des Ver­tra­ges ent­sprin­gen sowie sol­che For­de­run­gen, die unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind; nur wegen sol­cher For­de­run­gen darf ein Zurück­be­hal­tungs­recht gel­tend gemacht werden.


11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Die Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Kauf­prei­ses unser Eigen­tum. Das Eigen­tum geht erst dann auf den Bestel­ler über, wenn er sei­ne gesam­ten Ver­bind­lich­kei­ten aus unse­ren Waren­lie­fe­run­gen getilgt hat. Bei lau­fen­der Rech­nung gilt das vor­be­hal­te­ne Eigen­tum als Siche­rung für unse­re Sal­do­for­de­run­gen. Wir geben inso­weit beschla­ge­nes Vor­be­halts­ei­gen­tum in dem Maße frei, als es zur Siche­rung unse­rer Ansprü­che nicht mehr benö­tigt wird; wegen kurz­fris­ti­ger oder gering­fü­gi­ger Über­si­che­run­gen bis höchs­tens 110% unse­rer zu sichern­den For­de­run­gen sind wir zur Frei­ga­be nicht verpflichtet.

11.2 Der Bestel­ler ist berech­tigt, die Ware im gewöhn­li­chen Geschäfts­be­trieb zu ver­äu­ßern. Ver­pfän­dung oder Siche­rungs­über­tra­gung ist ihm unter­sagt, es sei denn, die Ver­pfän­dung oder Siche­rungs­über­tra­gung geht mit dem Erwerb einer For­de­rung ein­her, die zur Erfül­lung unse­rer For­de­rung dient.

11.3 Von jeder ande­ren Beein­träch­ti­gung der Rech­te durch Drit­te muss uns der Bestel­ler unver­züg­lich benach­rich­ti­gen. Ver­äu­ßert der Bestel­ler die von uns gelie­fer­te Ware, so tritt er bis zur voll­stän­di­gen Til­gung aller unse­rer For­de­run­gen aus Waren­lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen die ihm aus der Ver­äu­ße­rung ent­ste­hen­den For­de­run­gen gegen sei­nen Abneh­mer zur Sicher­heit an uns ab. Der Bestel­ler ist zum Ein­zug die­ser For­de­rung berech­tigt. Wir geben inso­weit beschla­ge­ne For­de­run­gen in dem Maße frei, als sie zur Siche­rung unse­rer Ansprü­che nicht erfor­der­lich sind; wegen kurz­fris­ti­ger oder gering­fü­gi­ger Über­si­che­run­gen bis höchs­tens 110 % unse­rer zu sichern­den For­de­run­gen sind wir zur Frei­ga­be nicht verpflichtet.

11.4 Durch Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re erwirbt der Bestel­ler nicht das Eigen­tum gem. § 950 BGB an der neu­en Sache. Die Ver­ar­bei­tung wird durch den Käu­fer für den Ver­käu­fer vor­ge­nom­men, ohne dass dem Ver­käu­fer hier­aus Ver­bind­lich­kei­ten ent­ste­hen. Wenn die Vor­be­halts­wa­re ver­ar­bei­tet wird, erwirbt der Ver­käu­fer Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache in Höhe des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re die zu der neu­en Sache ver­ar­bei­tet wor­den ist. Soweit wir an dem Bear­bei­tungs­er­geb­nis Mit­ei­gen­tum erlan­gen, gel­ten die Ziff. 10.1 bis 10.3 entsprechend.


12. Datenverarbeitung

12.1 Zum Zwe­cke der Auf­trags­be­ar­bei­tung ist es uner­läss­lich, dass bestimm­te Daten des Bestel­lers ver­ar­bei­tet wer­den. Der Ver­käu­fer erhebt, spei­chert und ver­ar­bei­tet die gewon­nen Daten aus­schließ­lich zum Zwe­cke der Bear­bei­tung des Auf­tra­ges. Nicht­mehr benö­tig­te Daten wer­den gelöscht. Die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re die der
Daten­schutz­grund­ver­ord­nung und des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes wer­den beachtet.

12.2 Der Bestel­ler bestä­tigt bei Abschluss des Ver­tra­ges, dass er die auf der Sei­te www.goettinger.de abruf­be­rei­te „Daten­schutz­er­klä­rung über die Pflich­ten des Ver­käu­fers und die Rech­te des Bestel­lers im Zusam­men­hang mit der Daten­ver­ar­bei­tung“ sowie die „Hin­wei­se zur Daten­ver­ar­bei­tung“ zur Kennt­nis genom­men hat.


13. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht

13.1 Soweit nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, ist Erfül­lungs­ort für die von uns zu erbrin­gen­de Lie­fe­rung oder Leis­tung der Pro­duk­ti­ons­stand­ort Göttingen.

13.2 Für alle Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag ist, soweit nicht gesetz­lich zwin­gend etwas ande­res bestimmt ist, der Gerichts­stand Göt­tin­gen vereinbart.

13.3 Für die­sen Ver­trag gilt deut­sches Recht mit Aus­nah­me der Bestim­mun­gen des UN-Kauf­rechts (CISG).

14. Teilunwirksamkeit

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, gleich aus wel­chem Grun­de, unwirk­sam sein oder wer­den, so bleibt davon die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen unberührt.